Was bedeutet Schadenminderungspflicht?

Diese bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

Jeder Bürger in Deutschland hat die Pflicht zur Schadenminderung.  (BGB §254 Abs. 2)

Mit der Schadenminderungspflicht wird die Pflicht definiert, welche nach § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Geschädigten dazu verpflichtet einen drohenden Schaden abzuwenden oder eingetretenen Schadenfall bestmöglich in der Form der Schadenminderung zu minimieren. Im Falle eines drohenden Wasserschadens, z.B. durch Frostschäden bei Abwesenheit der Wohngebäude Nutzer, müssen entsprechende Maßnahmen wie die Absperrung und Entleerung gefährdeter Leitungen unternommen und somit das Risiko eines nachfolgenden Wasserschadens minimiert werden. Ebenso müssen z.B. bei einem entstandenen Rohrbruch entsprechend Schadenminderungspflicht alle notwendigen Maßnahmen unternommen werden, um das Schadensbild des Wasserschadens zu minimieren und notwendige Maßnahmen zur Reparatur und somit Schadenminderung einzuleiten. Ebenso regelt die Schadenminderungspflicht die Obliegenheit als Geschädigter den Schädiger auf die drohende Gefahr hinzuweisen.

Schadenminderungspflicht VVG

§ 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) 1Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. 2Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) 1Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.​